B.BRAUN Sterican® Standardkanülen mit Langschliff

Für spezielle Indikationen

Art. Nr.: 501030

B.BRAUN Sterican® Standardkanülen mit Langschliff

Für spezielle Indikationen

Art. Nr.: 501030
  • Höhere Durchflußraten durch Dünnwandausführung
  • Schmerzarmer Einstich durch 3-fach Facettenschliff
  • Leichtere Identifikation der Gauge-Größe durch farbcodierten Konus
  • Farbcodierung des Luer-Lock-Ansatzes nach ISO 6009
  • In verschiedenen farbcodierten Größen erhältlich.
  • Lieferumfang: Packung zu je 100 Stück. Einzeln steril verpackt.
Ab 10 x 100 Stück / je 1,99 €
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B.BRAUN Sterican® Standardkanülen mit Langschliff

Für spezielle Indikationen

  • Latexfrei, PVC-frei und DEHP-frei
  • Höhere Durchflußraten durch Dünnwandausführung
  • Schmerzarmer Einstich durch 3-fach Facettenschliff
  • Leichtere Identifikation der Gauge-Größe durch farbcodierten Konus

B.BRAUN Sterican® Kanülen für intramuskuläre, subcutane, intravenöse und intraarterielle Injektionen

Sterican® Kanülen mit 3-fach Facettenschliff für eine schmerzarme Punktion, mit indikationsbezogener Schlifflänge. Mit transparentem Luer-Lock-Kunststoff-Ansatz aus Polypropylen und extrem glatter Oberfläche und feindosierter Silikonbeschichtung. Luer-Lock-Ansatz, kompatibel mit Luer und Luer-Lock Einmalspritzen. Farbcodierter Konus gem.. DIN EN ISO-Norm 6009. Höhere Durchflußraten durch Dünnwandausführung.

Materialeigenschaften der Standard Einmal-Kanülen

Transparenter Luer-Lock-Ansatz aus Polypropylen. Kanülenrohr aus nichtrostendem Chrom-Nickel-Stahl. Gefertigt nach der DIN EN ISO-Norm 7864. Nicht hergestellt mit Latex, PVC und DEHP.

In verschiedenen farbcodierten Größen erhältlich.

Lieferumfang:

Packung zu je 100 Stück. Einzeln steril verpackt.

Aktuelle Informationen zur TRBA 250

Die TRBA 250, "Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" beinhalten die Regelung besonderer Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensweisen für Personal im Gesundheitsdienst, das z. B. durch Infektionserreger gefährdet ist, wurden weiter verschärft. Seit dem 18.Februar 2008 gilt die aktualisierte Version der TRBA 250 Abschnitt 4.2.4 uneingeschränkt bezüglich der Umstellung auf sichere medizinische Instrumente. Die TRBA 250, Ab­schnitt 4.2.4, fordert verbindlich für definierte Bereiche den Einsatz von Sicherheitsprodukten, um Beschäftigte und Patienten vor Stich- und Schnittverletzungen zu schützen. Es ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden. Die aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für ambulant tätiges Personal.

Ziel dieser Richtlinien ist der Schutz des Praxispersonals vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Abweichend von TRBA 250 Abschnitt 4.2.4, lfd. Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte nur ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt wird, dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann.

  • Ein vernachlässigbares Infektionsrisiko besteht nur, wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt und insbesondere für HIV und HBV und HCV negativ ist.
  • Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.

Unsere Produktempfehlungen in dem Bereich: TRBA 250

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